Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Die Tatsache, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erster Instanz auseinandersetzte, ist keine mit Revision bekämpfbare Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015