RS OGH 1974/5/28 4Ob323/74, 4Ob308/76, 4Ob319/76, 4Ob402/77, 4Ob332/80, 4Ob356/80, 4Ob293/99p, 4Ob17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1974
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 C5c
UWG §25

Rechtssatz

Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozess erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 4 Ob 323/74
    Veröff: SZ 47/67 = ÖBl 1975,34
  • 4 Ob 308/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 308/76
  • 4 Ob 319/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 319/76
    Beisatz: Einstweilige Verfügung (T1)
  • 4 Ob 402/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 402/77
    Auch; Beisatz: Nicht rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichtes, das nur für die BRD wirksam ist. (T2) Veröff: ÖBl 1978,63
  • 4 Ob 332/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 332/80
    Beisatz: Verwendung eines unrichtigen, durch das oberstgerichtliche Erkenntnis nicht gedeckten Begriffes des "Parallelimportes". (T3)
  • 4 Ob 356/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 356/80
    Beisatz: Private Urteilsveröffentlichung (T4) Veröff: ÖBl 1981,77
  • 4 Ob 293/99p
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 293/99p
    Auch; Beisatz: Die private Veröffentlichung setzt ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung voraus, das etwa dann zu bejahen ist, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist. (T5)
  • 4 Ob 175/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 175/06y
    Beisatz: Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, die Urteilsveröffentlichung beruhe auf einer gerichtlichen Ermächtigung. (T6)
    Beisatz: Bei einer scheinbar „amtlichen" Veröffentlichung in einer auflagenstarken Zeitung wird ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, sie erfolge nur bei besonders gravierenden Wettbewerbsverstößen, wodurch das Unterlassungsurteil in der Wahrnehmung der Leser ein besonderes Gewicht gewinnt. (T7)
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils in derselben Ausgabe, für die die nunmehrige Klägerin die Veröffentlichung eines anderen, zu ihren Gunsten ergangenen Urteils angekündigt hatte. (T8)
  • 4 Ob 82/17p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 82/17p
    Auch
  • 4 Ob 12/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
    Auch; Beisatz: Als sonstige, Unlauterkeit begründende Umstände kommt insbesondere das Anschwärzen des Mitbewerbs bei der Abwerbung von Kunden in Betracht. (T9)
  • 4 Ob 69/18b
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 69/18b
    Ähnlich; Beisatz: Hier zu Art 6 EMRK und § 16 ABGB. (T10)
  • 4 Ob 119/18f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 119/18f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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