Norm
ABGB §1295 IIIRechtssatz
Wer sich von der Veröffentlichung einer seinen Konkurrenten betreffenden in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs erflossenen Entscheidung nicht nur die Schädigung des Konkurrenten sondern auch eine Förderung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen verspricht, handelt nicht schikanös.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015