Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Soll der Schuldner entgegen der abdingbaren Bestimmung des § 1333 ABGB über die vereinbarten Vertragszinsen hinaus noch Verzugszinsen zu bezahlen haben, muß sich das aus der Vereinbarung klar ergeben; in der Verteilungstagsatzung ist eine solche Vereinbarung auf Grund der Urkunde zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012