Norm
StPO §44Rechtssatz
Der Verteidiger ist berechtigt, ohne Willen des Angeklagten Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist aber selbst in den Fällen notwendiger Verteidigung nicht befugt, gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten ein Rechtsmittel anzumelden und auszuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096672Dokumentnummer
JJR_19740529_OGH0002_0090OS00046_7400000_001