Norm
ABGB §170aRechtssatz
Wenn dem ae Vater das Recht eingeräumt wird, mit seinem Kind persönlich zu verkehren, steht nicht nur der Mutter, sondern auch dem Kind selbst, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, ein Rekursrecht zu, weil das Wohl des Kindes für die Entscheidung maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006422Dokumentnummer
JJR_19740529_OGH0002_0050OB00113_7400000_001