Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Ist der Erfolg einer Operation schon an sich zweifelhaft, handelt es darüberhinaus um einen schweren unter Umständen lebensgefährlichen Eingriff und ist die körperliche und geistig - seelische Verfassung des Geschädigten durch die Unfallsfolgen bereits reduziert, so kann ein Hinausschieben oder auch eine Weigerung, sich der hinsichtlich ihres Erfolges nicht sicher zu beurteilenden Operation zu unterziehen, nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026993Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0020OB00115_7400000_001