Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. Daraus folgt, daß nicht die "in der Genossenschaft zusammengefaßte Mitgliedsgemeinschaft" Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht auftreten kann, sondern die Genossenschaft, vertreten durch ihre satzungsgemäß bestellten Organe. Die Genossenschaft als von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt kann daher auch einen solchen Vertrag abschließen, durch welchen jedes ihrer Mitglieder begünstigt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017082Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0060OB00075_7400000_001