Norm
ABGB §957Rechtssatz
Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018