Norm
StVO §20 IA3Rechtssatz
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält oder doch mit einem ihr angenäherten Tempo fährt, muß dem Verkehrsgeschehen erhöhte Aufmerksamkeit widmen und entsprechend reagieren können; ihm kann nur eine verkürzte Reaktionszeit zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074874Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0020OB00127_7400000_002