Norm
GmbHG §38 Abs4Rechtssatz
Anwesend im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Gesellschafter, der sich zwar (vergeblich) gegen die Beschlußfassung über einen nicht wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung ordnungsgemäß angekündigten Gegenstand wendet, sich dann aber an der Beratung dieses Gegenstandes sachlich beteiligt und zu ihm Anträge stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059763Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0060OB00008_7400000_001