RS OGH 1974/6/5 5Ob81/74, 5Ob51/82, 5Ob2036/96i, 7Ob81/99h, 6Ob255/00v, 6Ob84/05d, 6Ob140/05i, 6Ob15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1974
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Norm

ABGB §523 Ba
ABGB §833 BI

Rechtssatz

Begehrt ein Miteigentümer einer Liegenschaft zugunsten dieser die Einverleibung einer Dienstbarkeit, so handelt er nicht in Wahrung des Gesamtrechtes, sondern versucht erst, dieses Recht für sich und seine Miteigentümer zu erwirken. Da jedoch niemandem ein Recht aufgedrängt werden kann, kann einer von mehreren Miteigentümern allein für das gemeinschaftliche Gut keine Grunddienstbarkeit erwerben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/74
    Entscheidungstext OGH 05.06.1974 5 Ob 81/74
    Veröff: EvBl 1974/275 S 603 = MietSlg 26042
  • 5 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 51/82
  • 5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    Vgl auch; Beisatz: Die Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T1) Veröff: SZ 69/110
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T2)
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Vgl auch; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T3); Veröff: SZ 74/57
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T4); Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T5); Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T6)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T7); Veröff: SZ 2005/104
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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