RS OGH 1974/6/6 9Os174/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1974
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Norm

FinStrG §31
FinStrG §33
FinStrG §34

Rechtssatz

Wer eine Abgabenverkürzung schuldhaft dadurch bewirkt, daß infolge Unterlassung vorgeschriebener Anzeigen und Abgabenerklärungen entgegen bestehenden abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder Wahrheitspflichten bescheidmäßig festzusetzende Abgaben überhaupt nicht festgesetzt werden, begeht ein (unechtes) Unterlassungsdelikt. Ein tatbildmäßiges Verhalten des Täters kommt in einem solchen Fall, beginnend mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem er seine abgabenrechtlichen (Handlungspflichten) Pflichten nach den Abgabenvorschriften hätte erfüllen müssen, so lange in Betracht, als die Abwendung des tatbildmäßigen (Verkürzungserfolges) Erfolges durch pflichtgemäßes Handeln noch möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 174/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 9 Os 174/73
    Veröff: JBl 1975,51 = EvBl 1975/84 S 163 = SSt 45/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086400

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0090OS00174_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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