Norm
ZPO §502 Abs3 DbRechtssatz
Wird mit einer Leistungsklage ein in rechtlichem Zusammenhang stehendes Feststellungsbegehren verbunden, beiden Begehren von der ersten Instanz stattgegeben, vom Berufungsgericht diese Entscheidung teilweise dahin abgeändert, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen wird, ist die Revision auch gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042561Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0060OB00066_7400000_001