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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des MA in S, geboren am 1. Jänner 1976, vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Oktober 1999, Zl. Fr 2210/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 21. August 1998 illegal als Beifahrer in einem Lkw nach Österreich eingereist. Sein am 27. August 1998 gestellter Asylantrag sei mit rechtskräftigem erstinstanzlichen Bescheid vom 23. November 1998 abgewiesen worden. Die ihm zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei damit außer Kraft getreten. Gegen den negativen Asylbescheid habe er verspätet Berufung eingebracht. Über den Wiedereinsetzungsantrag sei noch nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinerlei Einkommensquelle und habe infolge seines illegalen Aufenthalts auch keine Möglichkeit, einen legalen Erwerb der Mittel für seinen Lebensunterhalt nachzuweisen. Er habe im gesamten Verfahren keinerlei Beweise beigebracht, die diese Annahme der Mittellosigkeit widerlegen würden. Eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage sei. Es liege am Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Von mittellosen Personen gingen Gefahren aus, weil zu befürchten sei, dass sich diese Personen ihren Lebensunterhalt auf illegalem Weg verschaffen würden. Die Behörde sehe sich unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente außer Stande, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.
Der Beschwerdeführer sei nur kurzfristig rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und verfüge über keine familiären oder privaten Interessen im Inland. Eine Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG sei daher nicht vorzunehmen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der behördlichen Feststellung nicht entgegen, dass er über keine Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, bestehen daher keine Bedenken.
Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/21/0158) aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, zumal sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung keinen einzigen Vorfall zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Österreich gesetzt habe. Es bedarf nämlich entgegen der Beschwerdemeinung nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu begründen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2001/21/0158).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die zuerkannt gewesene vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht somit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, woran der Umstand nichts ändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid beantragt worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer der Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft, legt er nicht dar, zu welchen für ihn günstigen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können. Dieser Verfahrensrüge fehlt somit die Relevanz.
Da sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erst knapp über ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hat und keine familiären Bindungen im Inland behauptet werden, ist ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht zu erkennen. Es erübrigt sich daher - worauf die belangte Behörde bereits hingewiesen hat - eine Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 FrG.
Auf die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland kann entgegen der Beschwerdemeinung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht Bedacht genommen werden, weil mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe oder dass er (dorthin) abgeschoben werde.
Letztlich ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 13. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000210029.X00Im RIS seit
01.04.2003