Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Werden die Finanzdelikte nach den §§ 33 und 34 FinStrG durch Unterlassung begangen, so handelt es sich um Dauerdelikte. Der zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG erforderliche böse Vorsatz kann demnach auch erst während des umschriebenen Verhaltens hinzutreten und es dadurch zu einem deliktischen gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086579Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0090OS00174_7300000_002