RS OGH 1974/6/6 9Os4/74, 12Os154/79, 9Os25/84, 11Os2/85, 15Os98/88, 11Os54/89, 13Os26/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1974
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Norm

FinStrG §19 Abs4

Rechtssatz

Die Anordnung des § 19 Abs 3 FinStrG über die Aufteilung des Wertersatzes auf sämtliche am Finanzvergehen beteiligte Personen stellt ihrer Natur nach auf den Fall ab, daß alle diese Beteiligten zugleich abgeurteilt werden. Trifft dies nicht zu, vermag die Aufteilung ausnahmsweise noch dort Platz zu greifen, wo eine Aburteilung gesondert verfolgter Beteiligter am Finanzvergehen in absehbarer Zeit erwartet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 4/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 9 Os 4/74
  • 12 Os 154/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 12 Os 154/79
    Gegenteilig; Beisatz: Seit der FinStrGNov 1975 hat der Wertersatz eindeutigen Strafcharakter; bei dessen Verhängung ist von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen. Daher ist gemäß § 23 Abs 1 FinStrG Strafbemessungsgrundlage die Schuld des Täters, welche nicht etwa durch den Zufall beeinflußt werden kann, ob andere Täter, Beteiligte oder Hehler vor Gericht gestellt werden können oder nicht. (T1) Veröff: EvBl 1980/184 S 252 = SSt 51/7
  • 9 Os 25/84
    Entscheidungstext OGH 06.11.1984 9 Os 25/84
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 11 Os 2/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 2/85
    Vgl auch; Beisatz: Zum Tod eines Tatbeteiligten. (T2) Veröff: SSt 56/66
  • 15 Os 98/88
    Entscheidungstext OGH 18.10.1988 15 Os 98/88
    Vgl; Beisatz: Eine "Reservierung" von Anteilen für nicht gleichzeitig abgeurteilte Beteiligte ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. (T3)
  • 11 Os 54/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 11 Os 54/89
    Vgl auch; Beisatz: Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben. (T4)
  • 13 Os 26/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 26/11i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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