Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Die Anordnung des § 19 Abs 3 FinStrG über die Aufteilung des Wertersatzes auf sämtliche am Finanzvergehen beteiligte Personen stellt ihrer Natur nach auf den Fall ab, daß alle diese Beteiligten zugleich abgeurteilt werden. Trifft dies nicht zu, vermag die Aufteilung ausnahmsweise noch dort Platz zu greifen, wo eine Aburteilung gesondert verfolgter Beteiligter am Finanzvergehen in absehbarer Zeit erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011