Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Handelt es sich bei einem der mehreren am Finanzvergehen Beteiligten um einen Ausländer mit ausländischem Wohnsitz, sodaß nicht absehbar ist, ob und wann er überhaupt jemals im Inland vor Gericht gestellt werden kann, steht die Heranziehung des abgeurteilten inländischen Tatbeteiligten zum gesamten Wertersatz im Einklang mit den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086560Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0090OS00004_7400000_003