RS OGH 1974/6/6 9Os4/74, 12Os104/74, 11Os6/76, 11Os64/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1974
beobachten
merken

Norm

FinStrG §19 Abs4

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem der mehreren am Finanzvergehen Beteiligten um einen Ausländer mit ausländischem Wohnsitz, sodaß nicht absehbar ist, ob und wann er überhaupt jemals im Inland vor Gericht gestellt werden kann, steht die Heranziehung des abgeurteilten inländischen Tatbeteiligten zum gesamten Wertersatz im Einklang mit den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 4/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 9 Os 4/74
  • 12 Os 104/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 12 Os 104/74
    Vgl auch; Beisatz: Keine "Reservierung", wenn die Namen ausländischer Täter nicht feststehen und nicht angenommen werden kann, daß zumindest einige von ihnen in absehbarer Zeit vor das österreichische Gericht gestellt und zu Wertersatz verurteilt werden können. (T1)
  • 11 Os 6/76
    Entscheidungstext OGH 20.10.1976 11 Os 6/76
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 64/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 11 Os 64/78
    Vgl aber; Beisatz: FinStrGNov 75: Aufteilung nach der Schuld auf alle in § 19 Abs 4 genannter Personen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086560

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0090OS00004_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten