Norm
AnfO §8Rechtssatz
Der Schuldner bleibt auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungsfähig und verfügungsfähig und bedarf nur zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Aber selbst solche Rechtshandlungen sind nur den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die vom Schuldner getätigten Rechtshandlungen zwischen ihm und dem Dritten (seinem Vertragspartner) wirksam bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013