RS OGH 1974/6/10 Ds4/73, Ds6/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1974
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Norm

RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1

Rechtssatz

Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist, ist das bewußte Ausweichen vor der Bearbeitung eines schon überlang anhängigen und dadurch vordringlich gewordenen Aktes disziplinär und unter Umständen als Dienstvergehen zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • Ds 4/73
    Entscheidungstext OGH 10.06.1974 Ds 4/73
    Veröff: RZ 1974/82 S 166
  • Ds 6/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 Ds 6/78
    Ähnlich; nur: Wenn auch im allgemeinen eine Fehlbeurteilung des Richters in der Frage der Vordringlichkeit der Bearbeitung seiner ihm angefallenen Akten nicht disziplinär zu ahnden ist. (T1) Beisatz: Hier: Unerfahrener Sprengelrichter, der zugleich auch Amtsleiteraufgaben hatte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072503

Dokumentnummer

JJR_19740610_OGH0002_0000DS00004_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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