Norm
ZPO §503 Z4 E2aRechtssatz
Feststellungsmängel, die ihre Ursache in der rechtlichen Beurteilung haben, sind vom Berufungsgericht wahrzunehmen, wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, auch wenn der Berufungswerber die Mangelhaftigkeit nicht rügte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022