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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. April 2002, Zl. MD-VfR - E 22/01, betreffend Zwangsstrafe nach § 5 VVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Die Antragstellerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2002/17/0179 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG in der Höhe von S 200.000,-- (EUR 14.534,57). Die Zwangsstrafe wurde in Vollstreckung eines Auftrages nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG vom 20. Mai 1999 zur Unterlassung der Abwicklung von Bankgeschäften mit anderen als den in § 57 Abs. 2 Börsegesetz genannten Vertragspartnern verhängt.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die sofortige Begleichung der Zwangsstrafe von S 200.000,-- (EUR 14.534,57) angesichts der Höhe des Betrages zu einer schwerwiegenden finanziellen und wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin und somit zu einer erheblichen Härte führen würde. Insbesondere im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2000/17/0229 anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 20. September 2000, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin entgegen dem Konzessionsbescheid und dem Bescheid vom 20. Mai 1999 Bankgeschäfte mit anderen als den in § 57 Abs. 2 Börsegesetz genannten Vertragspartnern tätige, entstünde für die Beschwerdeführerin durch die vorzeitige Zahlung des Geldbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegen.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028). Das Ausmaß des den Zahlungspflichtigen treffenden Nachteils kann darüber hinaus nicht ausschließlich nach der absoluten Höhe der ihn treffenden Zahlungsverpflichtung, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Einkommens-(Ertrags-) und Vermögenssituation beurteilt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Dezember 2000, Zl. AW 2000/17/0042, mit weiteren Hinweisen).
Die oben wiedergegebene Antragsbegründung enthält keine derartigen Angaben und lässt nicht erkennen, worin für die antragstellende Aktiengesellschaft der unverhältnismäßige Nachteil bestünde, und erfüllt daher nicht die in dem genannten Beschluss dargestellten Kriterien für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Abgesehen davon könnte auch zutreffendenfalls die Behauptung, die Zahlung könnte nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital geleistet werden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichen, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, oder vom 23. Mai 2001, Zl. AW 2001/17/0042).
4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Dezember 2002
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002170056.A00Im RIS seit
18.03.2003