Norm
AnfO §12Rechtssatz
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag. Es ist daher im Sinne des § 500 Z 2 ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012