Norm
UrhG §78Rechtssatz
Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". Ein solches Begehren ist nichts anderes als eine Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der das Unterlassungsbegehren abgeleitet wird (§ 78 UrhG). Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person an sich reicht nämlich zur Begründung des Unterlassungsanspruches nicht aus. Ein schrankenloses Veröffentlichungsverbot ist nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037556Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0040OB00315_7400000_001