RS OGH 1974/6/11 4Ob315/74 (4Ob316/74), 4Ob26/95 (4Ob27/95), 9ObA104/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1974
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Norm

UrhG §78
UrhG §81
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". Ein solches Begehren ist nichts anderes als eine Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der das Unterlassungsbegehren abgeleitet wird (§ 78 UrhG). Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person an sich reicht nämlich zur Begründung des Unterlassungsanspruches nicht aus. Ein schrankenloses Veröffentlichungsverbot ist nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 4 Ob 315/74
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Anlassfall zu orientieren. Demnach ist der Beklagten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text wie dem zusammen mit der Bildveröffentlichung gebrachten zu untersagen. Besteht kein Anhaltspunkt, der die dringende Befürchtung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde ein Bild des Klägers in Verbindung mit anderen Vorwürfen bringen, fehlt eine Grundlage für eine weitere Fassung des Spruches. (T1)
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
    nur: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037556

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0040OB00315_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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