Norm
EO §146Rechtssatz
Rechtskräftig genehmigte, bis zur Durchführung der Versteigerungsbedingungen unverändert gebliebene Versteigerungsbedingungen auf deren Grundlage rechtskräftig ein Zuschlag erteilt wurde, können nicht mehr nachträglich (im Meistbotsverteilungsverfahren) umgestoßen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002858Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0030OB00100_7400000_001