RS OGH 1974/6/11 4Ob315/74 (4Ob316/74), 4Ob14/92, 4Ob159/93, 4Ob47/94, 4Ob39/94, 4Ob37/95, 4Ob2121/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1974
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Norm

UrhG §78
UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 4 Ob 315/74
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind, ist eine solche Beschränkung auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz gerechtfertigt, weil - jedenfalls in der Regel - eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten lässt, dass der Beklagte, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, Bildnisveröffentlichungen ganz anderen Inhaltes vornehmen werde. (T1) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 159/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
    Auch; Beis wie T1 nur: Ebenso wie auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind. (T2)
  • 4 Ob 47/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 47/94
    Auch; Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T3)
  • 4 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 39/94
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T4) Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 2121/96g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2121/96g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt. (T5)
  • 4 Ob 2077/96m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". (T6) Beis wie T4
  • 4 Ob 2283/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen. (T7)
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
    Vgl; Beis wie T6
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
    Auch; Beisatz: Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. (T8)
  • 4 Ob 62/08h
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 62/08h
    Auch; Beisatz: Der konkrete gegen einen bestimmten Gegner gerichtete Unterlassungsanspruch entsteht erst durch die Rechtsverletzung (die Störung, den Eingriff), weil erst dadurch das gesetzliche oder vertragliche Handlungsverbot bzw Unterlassungsgebot aktualisiert wird. Ein im Sicherungsverfahren begehrtes Unterlassungsgebot findet daher seine Rechtfertigung allein in einem Verhalten des Antragsgegners, das zutreffend als Rechtsverletzung - hier die gesetzliche Buchpreisbindung betreffend - geltend gemacht wird. (T9)
  • 4 Ob 59/17f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 59/17f
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 206/18z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 206/18z
    Beis wie T5
  • 4 Ob 178/19h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 178/19h
    Beis wie T4
  • 4 Ob 25/20k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 25/20k
    Beis wie T5
  • 4 Ob 104/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 104/20b
    Beis nur T5; Beisatz: Wird mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst, so kann das Verbot auf den insbesondere-Zusatz eingeschränkt und der überschießende Teil abgewiesen werden. (T10)
    Beisatz: Es ist aber nicht möglich, nur das insbesondere-Verbot zu erlassen, wenn dieses nicht zur verallgemeinernden Umschreibung (Kern der Verletzungshandlung) passt. Denn damit würde ein aliud zugesprochen. Der insbesondere-Zusatz hat auch nicht die Funktion eines Eventualbegehrens. (T11)
  • 9 Ob 57/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 57/20b
    Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T12)
  • 6 Ob 149/21m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 149/21m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10

Schlagworte

Bestimmtheit des Begehrens, Unterlassungsbegehren, Unterlassungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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