RS OGH 1974/6/11 3Ob106/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1974
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Norm

ZPO §75 Z3
ZPO §85 Abs2
ZPO §467 A
ZPO §506 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ein zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückgestellter Schriftsatz muß dann nicht vom Anwalt unterschrieben sein, wenn unter Anschluß der ursprünglichen Berufung ein neuer, den Formerfordernissen einer Berufung entsprechender - also unter anderem mit Anwaltsunterschrift versehener - , inhaltlich von der ursprünglichen Berufung nicht in unzulässiger Weise abweichender Schriftsatz vorgelegt wird (bloßes unterfertigtes Begleitschreiben des Anwaltes genügt jedoch nicht).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 3 Ob 106/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036393

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0030OB00106_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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