Norm
ZPO §75 Z3Rechtssatz
Ein zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückgestellter Schriftsatz muß dann nicht vom Anwalt unterschrieben sein, wenn unter Anschluß der ursprünglichen Berufung ein neuer, den Formerfordernissen einer Berufung entsprechender - also unter anderem mit Anwaltsunterschrift versehener - , inhaltlich von der ursprünglichen Berufung nicht in unzulässiger Weise abweichender Schriftsatz vorgelegt wird (bloßes unterfertigtes Begleitschreiben des Anwaltes genügt jedoch nicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036393Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0030OB00106_7400000_001