Norm
ABGB §891Rechtssatz
Ein vermögenswerter Nachteil des Beschädigten (§ 1293 ABGB) - etwa vergleichbar mit dem schon durch das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit eingetretenen Schaden (SZ 37/168 und andere) - tritt bereits mit der Vernichtung einer von mehreren Möglichkeiten der Befriedigung einer Forderung ein, zumal es vom Gläubiger abhängt, welchen Mitschuldner er in Anspruch nehmen will (§ 891 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017382Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0010OB00005_7400000_001