RS OGH 1974/6/12 1Ob5/74, 1Ob516/89

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Veröffentlicht am 12.06.1974
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Norm

ABGB §891
ABGB §1293

Rechtssatz

Ein vermögenswerter Nachteil des Beschädigten (§ 1293 ABGB) - etwa vergleichbar mit dem schon durch das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit eingetretenen Schaden (SZ 37/168 und andere) - tritt bereits mit der Vernichtung einer von mehreren Möglichkeiten der Befriedigung einer Forderung ein, zumal es vom Gläubiger abhängt, welchen Mitschuldner er in Anspruch nehmen will (§ 891 ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017382

Dokumentnummer

JJR_19740612_OGH0002_0010OB00005_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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