RS OGH 1974/6/12 5Ob122/74, 5Ob1013/91

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Veröffentlicht am 12.06.1974
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Norm

GBG §27

Rechtssatz

Das im § 27 Abs 1 GBG aufgestellte Erfordernis des Fehlens sichtbarer Mängel auf Urkunden, auf Grund deren die beantragte bücherliche Eintragung geschehen soll, bezweckt, daß nicht durch Einfügungen Unklarheiten über die im Vertrage festgehaltenen Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsparteien geschaffen werden und auch nicht der Verdacht erweckt wird, daß nachträglich der Vertragsinhalt einseitig abgeändert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060458

Dokumentnummer

JJR_19740612_OGH0002_0050OB00122_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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