Norm
ZPO §482 Abs2 B1Rechtssatz
Durch das Neuerungsverbot wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nicht nach Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz bereits vorgekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018