Norm
KFG 1967 §99Rechtssatz
Aus § 60 Abs 3 StVO und § 99 KFG 1967 ergibt sich als Zweck der Fahrzeugbeleuchtung auch, das Fahrzeug anderen Straßenbenützern erkennbar zu machen und das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Einschaltung der Fahrzeugbeleuchtung wird daher immer dann zu bejahen sein, wenn die Lichtverhältnisse nicht ausreichen, um dies in einem für die Verkehrsverhältnisse erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten (Beleuchtungspflicht in dunklem, engem Straßentunnel).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065692Dokumentnummer
JJR_19740618_OGH0002_0080OB00117_7400000_001