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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 2. Februar 1978 geborenen HH in G, vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Dr. Thomas Weber und Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Kaiser Franz Ring 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. März 2002, Zl. Fr 1235/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,86 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2000 sei am 31. Oktober 2001 letztinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden. Spätestens mit Zustellung dieser Entscheidung am 20. November 2001 halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil eine allfällige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 ihre Wirkung verloren hätte. Ein bloßer Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid lasse diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht wieder erwachen; dies wäre erst der Fall, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dies liege gegenständlich jedoch nicht vor. Am unrechtmäßigen Aufenthalt ändere auch die bis 30. November 2002 gültige Beschäftigungsbewilligung nichts. Diese sei nämlich auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, die er nun nicht mehr habe. Nach § 25 Ausländerbeschäftigungsgesetz müsse jedoch den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachgekommen werden.
Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er könne als "negativ beschiedener Asylantragsteller" seinen Aufenthalt vom Inland her grundsätzlich nicht legalisieren. Der von ihm angeführten Beschäftigung sei kein besonderes Gewicht beizumessen und er sei erst seit Oktober 2000 im Bundesgebiet aufhältig. Wegen des Fehlens maßgeblicher privater und familiärer Interessen sei die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dringend geboten. Die Behörde sehe sich auch nicht in der Lage, die Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG zu seinen Gunsten auszulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass seiner Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung erteilt worden sein müsste.
Dieses - wenn auch nicht konkretisierte - Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Wie aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck aus der Asylwerberinformationsdatei zu entnehmen ist, verfügte der Beschwerdeführer, dessen Asylantrag nach § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde, über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - offenkundig nach § 19 Abs. 2 leg. cit. - und es wurde seiner Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid (anhängig zur Zl. 2002/01/0055) mit Beschluss vom 20. Februar 2002, bei der erstinstanzlichen Behörde per Fax am 8. März 2002 eingelangt, die aufschiebende Wirkung gewährt. Durch die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde kamen dem Beschwerdeführer die Rechte zu, die er vor Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides gehabt hat. Somit ist die vorläufige Aufenthaltsberechtigung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides am 29. März 2002 wieder in Kraft getreten.
Die belangte Behörde hat daher verkannt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig in Österreich aufhielt und belastete solcherart den Ausweisungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer zusätzlich zum Pauschbetrag nicht vorgesehen ist.
Wien, am 13. Dezember 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210084.X00Im RIS seit
01.04.2003