Norm
KWG 1939 §48Rechtssatz
Das Vergehen nach § 48 KWG ist kein eigenhändiges Delikt, das nur der Kreditwerber begehen kann. Auch falsche Erklärungen einer vom Kreditwerber verschiedenen Person können tatbildlich im Sinne des § 48 KWG sein, dann etwa, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Dritten zB wegen dessen Garantenfunktion oder sonstigen persönlichen oder sachlichen Interzession für das Kreditinstitut Grundlage der Entscheidung über die angestrebte Kreditaktion sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065900Dokumentnummer
JJR_19740619_OGH0002_0100OS00055_7400000_001