RS OGH 1974/6/19 5Ob129/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §735
ABGB §737

Rechtssatz

Das Anwachsungsrecht findet nur dann statt, wenn ein Elternteil verstorben ist und keine Kinder des ersten oder eines entfernteren Grades hinterlassen hat. Wenn aber der vorverstorbene Elternteil Kinder oder Nachkömmlinge nachgelassen hat, so treten diese in sein Recht ein und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, gem dem § 735 ABGB unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 bis 734 ABGB wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/74
    Entscheidungstext OGH 19.06.1974 5 Ob 129/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012816

Dokumentnummer

JJR_19740619_OGH0002_0050OB00129_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten