Norm
ABGB §735Rechtssatz
Das Anwachsungsrecht findet nur dann statt, wenn ein Elternteil verstorben ist und keine Kinder des ersten oder eines entfernteren Grades hinterlassen hat. Wenn aber der vorverstorbene Elternteil Kinder oder Nachkömmlinge nachgelassen hat, so treten diese in sein Recht ein und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, gem dem § 735 ABGB unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 bis 734 ABGB wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012816Dokumentnummer
JJR_19740619_OGH0002_0050OB00129_7400000_001