RS OGH 1974/6/20 7Ob109/74, 5Ob507/81, 1Ob594/82, 10Ob3/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §914 IIIg
GenG §5

Rechtssatz

Die Satzungen einer Genossenschaft sind aus sich heraus nach objektiven, für die Allgemeinheit voll übersehbaren Gesichtspunkten auszulegen. Maßgebend ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber darüber hinaus seinerzeit gewollt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008835

Dokumentnummer

JJR_19740620_OGH0002_0070OB00109_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten