Norm
ZPO §471 ARechtssatz
Der Senat hat bei Vorliegen einer der in § 471 ZPO genannten Gründe auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012