Norm
ABGB §778Rechtssatz
Für die um § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des § 778 ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022