RS OGH 1974/6/20 13Os55/74, 8Ob103/79, 2Ob96/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1974
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §10 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 10 Abs 2 StVO 1960 verfolgt den Zweck, den Begegnungsverkehr durch rechtzeitiges Anhalten gefahrlos zu gestalten. Eine risikofreie Begegnung auf Straßen mit weniger als zwei Fahrstreifen setzt voraus, daß die begegnenden Fahrzeuge nicht erst im letzten Moment und so knapp voreinander zum Stillstand gebracht werden, daß einer der am Begegnungsverkehr Beteiligten allein schon durch das stete Näherkommen des anderen (selbst und gerade unter der Annahme durchschnittlicher Fahrfähigkeiten der Lenker) unsicher gemacht wird und deswegen in einer Weise reagiert, die zu einem Unfall führt (vgl dazu ZVR 1964/193, Dittrich - Veit - Schuchlenz, Das Straßenverkehrsrecht 3. Auflage, Seite 80).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 55/74
    Entscheidungstext OGH 20.06.1974 13 Os 55/74
    Veröff: ZVR 1975/86 S 142
  • 8 Ob 103/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 103/79
    nur: Die Vorschrift des § 10 Abs 2 StVO 1960 verfolgt den Zweck, den Begegnungsverkehr durch rechtzeitiges Anhalten gefahrlos zu gestalten. (T1)
  • 2 Ob 96/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 2 Ob 96/79
    nur T1

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027493

Dokumentnummer

JJR_19740620_OGH0002_0130OS00055_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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