Norm
VermVertr Österreich - BRD Art99Rechtssatz
Zweck der Unterbrechungsvorschrift des Art 99 VermVertr Österreich - BRD ist es, zu vermeiden, daß einerseits in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes eingegriffen und andererseits dieses zu Unrecht mit Sachen befaßt wird, für die seine Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037099Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0070OB00121_7400000_002