Norm
EheG §47Rechtssatz
Objektiv Ehebruch, wenn die Ehegattin nach Verkündung des Scheidungsurteils und beiderseitigem Rechtsmittelverzicht aber vor Zustellung der Urteilsausfertigung einen außerehelichen Geschlechtsverkehr vornimmt. Subjektiv wird aber ein Verschulden ausschließender Irrtum über das Bestehen der Ehe anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056453Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00023_7400000_005