RS OGH 1974/6/25 3Ob129/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

JN §44

Rechtssatz

Die Bestimmungen dieses Paragraphen normieren keine Zuständigkeit des angerufenen (unzuständigen) Gerichtes - mag nun eine Überweisung an das zuständige Gericht möglich sein oder nicht - für abschließende oder grundlegende Entscheidungen - zB Exekutionsbewilligungsbeschluß - mit Wirkung für das gesamte, künftig beim zuständigen Gericht durchzuführende Verfahren (vgl hiezu JBl 1967,531 = EvBl 1966/432, 4 Ob 515/74).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 129/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046358

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00129_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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