Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Wer als Erbe berufen und auch willens ist, die Erbschaft anzutreten, ist ungeachtet des Umstandes, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen einzuleiten ist, zum Antrag auf Eröffnung der Abhandlung legitimiert, um die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz erwirken zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006296Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00128_7400000_002