RS OGH 1974/6/25 3Ob128/74

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

AußStrG §9 E1
AußStrG §9 E2

Rechtssatz

Wer als Erbe berufen und auch willens ist, die Erbschaft anzutreten, ist ungeachtet des Umstandes, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen einzuleiten ist, zum Antrag auf Eröffnung der Abhandlung legitimiert, um die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz erwirken zu können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 128/74
    EvBl 1974/300 S 663 = NZ 1975,71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006296

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00128_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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