RS OGH 1974/6/25 3Ob23/74

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

ZPO §416

Rechtssatz

Nach § 416 Abs 1 ZPO wird das Urteil den Parteien gegenüber - von den Fällen des § 416 Abs 3 ZPO abgesehen - erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam. Die Urteilsverkündung hat nur die Wirkung, daß das Gericht an die verkündete Entscheidung gebunden ist. Vor der Zustellung ist demnach ein wirksames Urteil nicht vorhanden. Dem Rechtsmittelverzicht kommt lediglich die Bedeutung des Ausschlusses der Anfechtbarkeit zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 23/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 23/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041660

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00023_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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