RS OGH 1974/6/25 3Ob123/74

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

EO §42 A3
LPfG §6 Abs3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob und wie weit laufender Unterhalt betrieben wird, kommt es nur darauf an, wann der Exekutionsantrag bei Gericht eingelangt ist bzw dort zu Protokoll gegeben wurde, nicht aber auch darauf, ob die für eine abgelaufene zeitweise geschuldete Unterhaltsforderung aus irgendeinem Grund nicht früher geltend gemacht werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 123/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001646

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00123_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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