RS OGH 1974/6/25 4Ob548/74

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

ABGB §1313a I
EO §353 VA
EO §353 VB

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger, der gemäß § 353 EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - welcher zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als ihm (dem beteibenden Gläubiger) selbst ein Verschulden zur Last fällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 548/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 548/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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