Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der gemäß § 353 EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - welcher zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als ihm (dem beteibenden Gläubiger) selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012