RS OGH 1974/6/25 3Ob129/74, 4Ob530/95

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Veröffentlicht am 25.06.1974
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Norm

JN §44 Abs3

Rechtssatz

§ 44 Abs 3 JN schafft nur eine Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichtes für provisorische Sicherungsmaßnahmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 129/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 129/74
  • 4 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 530/95
    Beisatz: Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 477 Abs 1 Z 3 ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046381

Dokumentnummer

JJR_19740625_OGH0002_0030OB00129_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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