Norm
EheG §47Rechtssatz
Die Wahrscheinlichkeit ehebrecherischer Beziehungen ist eine im Revisionsverfahren unüberprüfbare Tatfrage. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung läge nur dann vor, wenn Tatsachen, die bloß wahrscheinlich, aber nicht erwiesen sind, der Entscheidung zugrundegelegt worden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043445Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00023_7400000_004