Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). Dasselbe gilt auch, wenn ein "Auftragsschreiben", das bloß (deklaratorisch) den mündlich geschlossenen Vertrag festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, vom Adressaten ungelesen unterschrieben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014307Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009