Norm
EheG §50Rechtssatz
Ein Sachverhalt, der einem gesunden Ehepartner gegenüber ein Scheidungsbegehren nicht rechtfertigen kann, weil dem Beklagten die Bestimmung des zweiten Satzes des § 49 EheG zustatten kommt, kann auch ein Scheidungsbegehren nach § 50 EheG nicht rechtfertigen; die Frage des Fehlens der eheschuldrechtlichen Verantwortlichkeit wegen geistiger Störung spielt dann keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056655Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00102_7400000_001