Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Ein zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossener Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger ( synallagmatischer ) Vertrag. Der Partner eines solchen Vertrages kann bei Veräußerung seines Miteigentumsanteiles vor grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die aus diesem gegenüber dem anderen Teilhaber entstandenen Rechte auf Teilung dem neuen Miteigentümer abtreten; der andere Miteigentümer muss den Realteilungsvertrag auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug das zu erfüllen bereit ist, wozu sich sein Rechtsvorgänger im Teilungsvertrag verpflichtet hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019